ImmoPro - Willkommen auf unserer neuen Homepage
ImmoPro Immobilien GmbH - Die Hausverwaltung auf IHRER Seite!
Kompetenz, Qualität und Kundenorientierung sind unsere Grundsätze bei der Betreuung Ihrer Liegenschaft.
Unsere Mitarbeiter sind Spezialisten in Ihren Fachgebieten (Techniker, Juristen, Sachverständige, Bilanzbuchhalter) und decken damit das gesamte Spektrum einer modernen und dynamischen Hausverwaltung ab, die zugleich auf eine jahrzehntelange Geschichte zurückblicken kann.
Wir sorgen nicht nur für eine Optimierung der Betriebskosten, sondern betreuen Sie auch bei allen anderen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Liegenschaft. Natürlich übernehmen wir gerne auch die Vermittlung Ihrer Liegenschaft und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zur Verfügung!
Unser ImmoPro Online Portal steht unseren Kunden rund um die Uhr zur Verfügung und beinhaltet einen persönlicher Zugang zu Ihrer Liegenschaft als Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer. Wir bieten Ihnen folgende neue Funktionen:
- Übersicht über Ihre Bestände
- aktuelle Vorschreibungen
- Kundenkonto
- allgemeine Informationen zu Ihrer Liegenschaft
- und vieles mehr...
Aktuelle Informationen rund um`s Thema Wohnen werden über unsere Homepage veröffentlicht, zusätzlich erhalten unsere Kunden unseren Newsletter, den wir mehrmals im Jahr versenden. Wenn auch Sie Interesse daran haben, schicken Sie uns ein e-mail und wir werden Sie in unsere Newsletterliste aufnehmen.
Wir haben unsere Standorte in Tirol ausgebaut und sind nun in Innsbruck, Kufstein und in Reutte Vorort um Ihre Anliegen bemüht. Auch in Salzburg können wir eine Betreuung über die Kanzlei Silber GmbH anbieten.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des Immobilienmanagements und unterbreiten Ihnen ein Angebot für die Verwaltung oder Vermittlung Ihrer Liegenschaft.
Ein herzliches Willkommen an alle Kunden der
Protop Immoblien GmbH, Kufstein und Kanzlei Silber GmbH, Salzburg!
(die Homepage befindet sich derzeit im Umbau und wird demnächst hier zu finden sein)
Kontaktdaten Protop Immobilien GmbH: Prof.-Sinwel-Weg 2 6330 Kufstein Tel. 05372/61819 email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Kontaktdaten Kanzlei Silber GmbH: Steingasse 1 5020 Salzburg Tel. 0662/876660 email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
- Details
Anpassung Kategoriebeiträge ab Februar 2018
Durch die Überschreitung der gesetzlichen Schwellgrenze von 5 % (ausgehend vom Index 12/2013 mit Indexwert Oktober 2017) erhöhen sich ab Februar 2018 die Kategoriesätze:
Kategoriemietzins | in €/m² | Betrag gem. § 45 MRG | in €/m² | |
bisher | neu ab 1.2.2018 | bisher | neu ab 1.2.2018 | |
Kat A | 3,43 | 3,60 | 2,27 | 2,39 |
Kat B | 2,57 | 2,70 | 1,71 | 1,80 |
Kat C | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D brauchbar | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D unbrauchbar | 0,86 | 0,90 | 0,86 | 0,90 |
Eine Anhebung von aufrechten Mietverträgen ist gem. § 16 Abs 6 und 9 MRG frühestens ab 1.März 2018 möglich. Dabei müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
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Heizkosten - Abrechnung - Aufteilung
Zuerst ist zu unterscheiden, ob das Objekt dem Heizkostengesetz (HKG) unterliegt.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude muss mindestens vier Nutzungsobjekte haben (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale...)
- Es muss eine gemeinsame Heiz- und/oder Warmwasserversorgung vorliegen
- Es sind Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile vorhanden
HKG nicht anwendbar:
Die Verteilung der Heizkosten erfolgt gemäß Vereinbarung oder auf Basis der vom WEG vorgeschriebenen Aufteilung nach Nutzwerten. Bei Mietobjekten wird in der Regel nach vorhandener Nutzfläche abgerechnet.
HKG anwendbar:
Die Trennung der Heizungs- und Warmwasserkosten hat entsprechend den Ergebnissen der Erfassung zu erfolgen.
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Mietvertragsvergebührung NEU
Mit 10. November wurde das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 147/2017 mit den Änderung des Gebührengesetzes bezüglich der Vergebührung von Bestandsverträgen veröffentlicht.
Damit bestehen für Mietverträge, die ab dem 11.November 2017 abgeschlossen werden, folgende Regelungen:
- die Vergebührung von Mietverträgen für die Miete von Wohnräumen entfällt!
- die Vergebührung von Miet- bzw. Pachtverträgen von Geschäftsräumlichkeiten bzw. gewerblich genutzen Einheiten bleibt weiterhin aufrecht.
- bei gemischter Nutzung wurde keine endgültige Regelung geschaffen (Wohnung/Büro). Bisher wurde das Überwiegen der Nutzung entprechend dem Flächenanteil bei der Gebührenpflicht berücksichtigt.
Mietverträge, die bis zum 11. November 2017 abgeschlossen werden bzw. Verlängerungen von schriftlichen Mietverträgen, die vor dem 11.November 2017 abgeschlossen wurden, sind unverändert gebührenpflichtig!
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Erhöhung Richtwerte ab 1.4.2017
Info für Vermieter
Ursprünglich sah das Richtwertgesetz eine jährliche Valorisierung vor. Innerhalb kurzer Zeit wurde die Wertsicherung zweimal durch gesetzgeberische Eingriffe ausgehebelt. Dann sollte das System auf einen – angeblich nachhaltigen – Zwei-Jahres- Rhythmus umgestellt werden, der durch das 2. MILG im letzten Jahr gleich wieder obsolet wurde und mit dem die Anpassung auf ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde.
2017 gab es nun wieder eine Anpassung. Am 1. April 2017 wurden gem. § 5 RichtWG (BGBl. I 2016/12) auf Grundlage des Jahresdurchschnittswerts des VPI 2010 des Jahres 2013 (=107,9) gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des VPI 2010 für das Jahr 2016 (=111,7) neue Richtwerte wirksam. Ausgehend davon erhöhen sich die Richtwerte um 3,5 %.
Mietrechtliche Wirksamkeit
Die neuen Richtwerte wurden mit 1. April mietrechtlich wirksam. Neue Mietverträge können auf dieser Basis ab 1. April abgeschlossen werden. Bestehende Richtwertmietverträge können bei entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen ab Mai 2017 angehoben werden.
Zubeachten sind jedoch die Formerfordernisse (§ 16 Abs 9 MRG): Das Anhebungsbegehren muss jedenfalls schriftlich erfolgen und darf nicht vor dem Eintritt der mietrechtlichen Wirksamkeit (nicht vor dem 1. April 2017) abgesendet werden. Achtung: Ein zu früh abgeschicktes Schreiben entfaltet keine Rechtswirkungen (auch nicht im Folgemonat!).
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