Anpassung Richtwerte ab 1.April 2023
Die mietrechtliche Wirksamkeit der neuen Richtwerte ist am 1. April 2023 eingetreten.
Dies bedeutet, dass die Ermittlung des Richtwertmietzinses für neue Mietverträge ab 1. April 2023 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.
Die Mietzinserhöhungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann mit entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen ab der Mietzinsperiode Mai 2023 begehrt werden.
Bezüglich der Geltendmachung ist auf die Formerfordernisse des § 16 Abs 9 Satz 2 MRG hinzuweisen: Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem Eintritt der mietrechtlichen Wirksamkeit der Veränderung (also nicht vor dem 1. April 2023) abzusenden. Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, in der Regel also – unter Berücksichtigung des nach § 15 Abs 3 MRG idF ZVG3 frühestmöglichen Fälligkeitstermins am Monatsfünften – spätestens am 21. April 2023 beim Mieter einlangen.
Achtung! Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin (Juni 2023) wirksam. Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert bzw abgeschickt, so entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkungen:
Neue Werte für Tirol und Salzburg:
BISHER: |
NEU: |
|
Salzburg |
8,5 |
9,22 |
Tirol |
7,5 |
8,14 |
Neue Grundkostenanteile ab 1. April 2023 (relevant für die Ermittlung der Höhe des Lagezuschlags gemäß § 16 Abs 3 MRG)
Durch die Anhebung der Richtwerte verändern sich am 1. April 2023 auch die der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteile (GKA) gemäß § 3 Abs 2 und 5 RichtWG wie folgt:
Bundesland |
GKA alt (in EUR) (1.4.2022 bis 31.3.2023) |
GKA neu (in EUR) (ab 1.4.2023) |
Burgenland |
53,69 |
58,28 |
Kärnten |
130,90 |
141,99 |
Niederösterreich |
152,20 |
165,22 |
Oberösterreich |
149,85 |
162,68 |
Salzburg |
292,74 |
317,54 |
Steiermark |
203,51 |
220,76 |
Tirol |
204,30 |
221,73 |
Nächste Anpassung der Richtwerte:
Gemäß § 5 Abs 2 RichtWG wird – sofern es nicht zu gesetzlichen Änderungen oder Eingriffen in die bestehende Systematik kommt (womit ja aufgrund der sozialpolitischen Bedeutung des Mietrechts stets gerechnet werden muss) – die nächste Anpassung der Richtwerte am 1. April 2025 erfolgen.
Quelle: ÖVI, Mag. Kothbauer