Schimmel in der Wohnung:
Schimmelbefall in der Wohnung betrifft nicht nur Altbauten, sondern häufig neu errichtete oder sanierte Wohnanlagen. Die meisten Schimmelpilzarten, die in Innenräumen auftreten, wurden über die Außenluft in das Gebäude verbreitet.
Gründe für den Schimmelbefall liegen im Altbau häufig in der unzureichenden Wärmedämmung, im Neubau spielt oft die restlich vorhandene Baufeuchtigkeit eine Rolle. In beiden Fällen kann auch das Nutzerverhalten Einfluss auf die Schimmelbildung haben.
Im Mietrecht fällt die Behebung eines Schimmelproblems
unter die Erhaltungspflicht des Vermieters.
Im Wohnungseigentumsbereich betrifft der Schimmel nur dann die Gemeinschaft bzw die Verwaltung, wenn er als ernster Schaden des Gebäudes anzusehen ist (die Gesundsheitgefährdung spielt im WEG dabei keine Rolle, im Gegensatz zum MRG).
Ernst ist der Schaden dann, wenn die ord. Benützung des Objektes unmöglich ist und ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht wird.
Mängel die ohne besonderen Aufwand beseitigt werden können (zB durch einen Neuanstrich mit entsprechenden Farbe) fallen nicht unter den Begriff des ernsten Schadens am Gebäude.
Sobald der Schimmel ins Mauerwerk eingedrungen ist und der Verputz befallen ist, liegt ein Schaden des Hauses vor. Kleinere Ausbesserungsarbeiten am Verputz, wie sie z.B. im Zuge von Malerarbeiten miterledigt werden, fallen dann in den Bereich des Mieters/Wohnungseigentümers, eine großflächige Erneuerung des Verputzes fällt hingegen in die Erhaltungspflicht des Vermieters/der Eigentümergemeinschaft.
Im Einzelfall zu beurteilen wann ein so ernster Schaden vorliegt, dass die Eigentümergemeinschaft verantwortlich ist, wird ohne SV Gutachten kaum zu bewerkstelligen sein.
Wenn bejaht wird, dass der Schaden ernst ist und somit die Eigentümergemeinschaft verantwortlich ist, ist im nächsten Schritt zu klären, ob bauliche Ursachen der Grund dafür sind, oder ein nicht sachgerechtes Nutzerverhalten vorliegt (=Regressmöglichkeit der Gemeinschaft gegenüber dem Wohnungseigentümer). Da dieser Nachweis eines Verschuldens in der Praxis nur sehr schwer zu erbringen ist, wird der Verwalter ohne ausdrückliche Weisung der Mehrheit kein derartiges Regressverfahren anstreben.