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Änderung Wohnungseigentumsgesetz

Änderungsrechte:

Die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs soll in den Katalog der privilegierten baulichen Änderungen aufgenommen werden. Damit entfällt die sog. Prüfung des wichtigen Interesses des Miteigentümers sowie die Prüfung der Verkehrsüblichkeit.

Weiterhin zu prüfen sind die sog. die Negativvoraussetzungen, dh keine Schädigung des Hauses,keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, keine Gefährdungen.

Weiterhin gilt, dass es für eine derartige Maßnahme der Zustimmung aller (!) übrigen Miteigentümer bedarf, wobei ein sog. Zustimmungsfiktion eingeführt wird (siehe dazu später).

Sofern die Eigentümergemeinschaft in weiterer Folge beschließt eine gemeinsame Elektro-Ladeanlage zu installieren, sind Wohnungseigentümer mit eigener Einzelladestation vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zudem ist die Nutzung ihrer eigenen Ladestation zu unterlassen, wenn die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann, als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation. Diese Unterlassungspflicht tritt frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.

Wie bereits oben erwähnt wird für einige Änderungswünsche eine sog. Zustimmungsfiktion eingeführt. Für 

  • die behindertengerechte Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft,
  • die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines Elektrofahrzeuges,
  • die Anbringung einer Photovoltaikanlage an einem Reihenhaus/Einzelgebäude,
  • die Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines WE-Objekts,
  • den Einbau von einbruchsicheren Türen

gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs 5 WEG bestimmte Weise verständigt wird und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. (Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines WE- oder Zubehörobjekts soll ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann nicht dulden müssen, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat)

Hat eine Änderung, für die auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen wurden, höhere Kosten für die Erhaltung dieser allgemeinen Teile zur Folge, so soll der Wohnungseigentümer die durch seine Änderung verursachten Mehrkosten zu tragen haben.

Änderung der Abstimmungsquoren:

„Mehrheitsbeschlüsse“ können künftig wie folgt zustande kommen:

Die Mehrheit aller Miteigentumsanteile (wie bisher)

Oder NEU:

die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wobei in diesem Fall die Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen muss).

Rücklagenbeträge:

Die monatlichen Beiträge zur Rücklage sollen den Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller WE-Objekte mit dem Betrag von dzt. EUR 0,90 ergibt, nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (besonderes Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder erst kurz zurückliegende durchgreifende Sanierung des Gebäudes) unterschreiten dürfen. Insbesondere ist auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes Bedacht zu nehmen ist.

Kreditfinanzierung/Einmalzahlung:

Bisher mussten im Falle einer Kreditfinanzierung sämtliche Miteigentümer sich daran beteiligen und konnten ihren Anteil nicht sofort begleichen, sofern keine gegenteilige einstimmige Vereinbarung zustande kam. Künftig kann der Verwalter entscheiden, ob es zu einer Trennung zwischen „Sofortzahler“ und „Ratenzahler“ kommt. Macht ein Wohnungseigentümer von der Möglichkeit zur „Sofortzahlung“ Gebrauch, so sollen die Aufwendungen für die – dadurch vermindert notwendige – Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen sein.

Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde mit 16.12.2021 endgültig beschlossen.

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