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Allgemeine News

Globaldarlehen von Eigentümergemeinschaften

Gem. § 28 Abs 1 Z 3 WEG kann die Eigentümergemeinschaft zur Finanzierung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung ein Darlehen aufnehmen.

Dieses sog. Globaldarlehen wird nicht im Grundbuch eingetragen (ist somit für etwaige Käufer einer Wohnung nicht sichtbar, dh der Verkäufer hat dies einem Käufer gegenüber offen zulegen) und erfolgt die Tilgung mittels monatlicher Vorschreibung an die Miteigentümer im Rahmen der laufenden Akontierung der Betriebskosten. Die Rückzahlung für das aufgenommene Kapital bleibt dabei umsatzsteuerfrei, die Zinsen hingegen sind mit USt. zu belasten.

Vermietung von Wohnungen über Internetplattformen

 

Die kurzfristige Vermietung von Wohnungen für touristische Zwecke hat mit dem Auftreten einschlägiger Internet-Plattformen in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt.

Was muss dabei beachtet werden?

  1. Mietwohnungen:

Grundsätzlich muss der bestehende Mietvertrag überprüft werden, ob überhaupt eine Untervermietung des Bestandsgegenstandes erlaubt ist.

Weiters ist zu prüfen, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz unterliegt, denn sollte dies der Fall sein, kann der Vermieter den Hauptmietvertrag aufkündigen (§ 30 Abs 2 Z4 MRG), wenn die Wohnung

Weiterverrechnung von Zinsen von einer WEG an Wohnungseigentümer

Die bloße Weiterverrechnung von Zinsen für die Fremdfinanzierung einer Sanierung stellt keine steuerfreie Kreditgewährung einer WEG an die Wohnungseigentümer dar. Die Gesamtleistung einer WEG besteht in der Erhaltung und Verwaltung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Gebäudes, und die Finanzierungsleistung ist eine unselbständige Nebenleistung dieser WEG-Leistung, die bei Wohnungsnutzung dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.

Heizkosten - Abrechnung - Aufteilung

 

Zuerst ist zu unterscheiden, ob das Objekt dem Heizkostengesetz (HKG) unterliegt.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss mindestens vier Nutzungsobjekte haben (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale...)
  • Es muss eine gemeinsame Heiz- und/oder Warmwasserversorgung vorliegen
  • Es sind Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile vorhanden

 

HKG nicht anwendbar:

Die Verteilung der Heizkosten erfolgt gemäß Vereinbarung oder auf Basis der vom WEG vorgeschriebenen Aufteilung nach Nutzwerten. Bei Mietobjekten wird in der Regel nach vorhandener Nutzfläche abgerechnet.

HKG anwendbar:

Die Trennung der Heizungs- und Warmwasserkosten hat entsprechend den Ergebnissen der Erfassung zu erfolgen.

Fruchtgenussrecht oder Wohnungsgebrauchsrecht?

Viele Eigentümer überlegen sich, ihre Wohnung an ihre Kinder weiterzugeben, jedoch weiterhin die Wohnung zu benützen. Im Zuge von Schenkungs- und Übergabsverträgen gibt  es unterschiedliche Möglichkeiten, sich bestimmte Rechte an Wohnungen vorzubehalten (siehe § 521 ABGB):

  • Wohnungsgebrauchsrecht:   Dieses berechtigt den Nutznießer, die betreffende Wohnung zu seinem eigenen Bedürfnis bis zum Zeitpunkt seines Ablebens zu nutzen. Jedoch darf der Nutznießer die Wohnung nicht vermieten!
  • Fruchtgenussrecht:               Das Fruchtgenussrecht umfasst das Recht,

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