Fälligkeit einer Sondervorschreibung zur Rücklage.
Obwohl der primäre Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorsorge für künftige Aufwendungen liegt, stellt auch die Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands eine Leistung in die Rücklage dar (hier: veranschlagte Kosten für eine notwendige Fassadensanierung). Auch bei der Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist derjenige Mit- und Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.