Änderung Wohnungseigentumsgesetz
Änderungsrechte:
Die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs soll in den Katalog der privilegierten baulichen Änderungen aufgenommen werden. Damit entfällt die sog. Prüfung des wichtigen Interesses des Miteigentümers sowie die Prüfung der Verkehrsüblichkeit.
Weiterhin zu prüfen sind die sog. die Negativvoraussetzungen, dh keine Schädigung des Hauses,keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, keine Gefährdungen.
Weiterhin gilt, dass es für eine derartige Maßnahme der Zustimmung aller (!) übrigen Miteigentümer bedarf, wobei ein sog. Zustimmungsfiktion eingeführt wird (siehe dazu später).
Sofern die Eigentümergemeinschaft in weiterer Folge beschließt eine gemeinsame Elektro-Ladeanlage zu installieren, sind Wohnungseigentümer mit eigener Einzelladestation vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zudem ist die Nutzung ihrer eigenen Ladestation zu unterlassen, wenn die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann, als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation. Diese Unterlassungspflicht tritt frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.